Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 2 (Fn 6)
Bewerbungsgesuch

(1) Das Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Bestehen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 geforderten Prüfung beim Landesoberbergamt einzureichen. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr kann eine spätere Meldung gestatten oder eine verspätete Meldung zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Bewerberinnen und Bewerbern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

3. das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt oder der entsprechende Nachweis der Hochschulreife,

4. die Bescheinigung eines Oberbergamtes über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs,

5. das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung,

6. das Zeugnis über die Diplom-Hauptprüfung,

7. die Urkunde über die Verleihung des Grades eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Markscheidewesen,

8. Nachweis des Bewerbers, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, soweit daran ein Zweifel besteht,

9. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist,

10. ein amtsärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten frei ist, insbesondere genügend Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen sowie fehlerfreie Sprache besitzt,

11. ein Lichtbild (4 u 6 cm) aus neuster Zeit,

12. eine Erklärung des Bewerbers darüber, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 392, geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

§ 34 Überschrift neu gefasst und neuer Satz 2 angefügt durch Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1975.

Fn 5

§ 19 geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); in Kraft getreten am 1. April 1998.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.