Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 6
Dauer und Gestaltung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Referendar wird ausgebildet:

1.

bei Bergwerksunternehmen

5 Monate,

2.

beim Geologischen Landesamt

2 Monate,

3.

beim Landesvermessungsamt

2 Monate,

4.

bei einem Katasteramt

1 Monat,

5.

bei einer von ihm gewählten Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft oder Verkehr

1 Monat,

6.

während einer Reisezeit

1 Monat,

7.

bei einem Bergamt

2 Monate,

8.

beim Landesoberbergamt

10 Monate.

Während der Ausbildung beim Landesoberbergamt stehen dem Referendar 2 Monate zur Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit zur Verfügung.

(3) Das Landesoberbergamt kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.

(4) Das Landesoberbergamt kann den Referendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt mit dessen Zustimmung überweisen.

(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert das Landesoberbergamt die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes und damit die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend, jedoch um nicht mehr als um neun Monate. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

(6) Auf den Vorbereitungsdienst können

1. Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung ist, und

2. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln

bis zu 6 Monaten angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Vorbereitungsdienst zu leisten.

Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet auf Antrag das Landesoberbergamt. Eine Anrechnung über drei Monate bedarf der Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 392, geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

§ 34 Überschrift neu gefasst und neuer Satz 2 angefügt durch Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1975.

Fn 5

§ 19 geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); in Kraft getreten am 1. April 1998.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.