Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 14
Ausbildung beim Landesoberbergamt

(1) Während der Ausbildung beim Landesoberbergamt soll der Referendar einen Einblick in die Tätigkeit der für den Markscheider wichtigen Dezernate erhalten. In den markscheiderischen und juristischen Dezernaten ist er ständig zu beschäftigen. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 24 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.

(2) Der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.

(3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten des Landesoberbergamts, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.

(4) Während der Ausbildung hat der Referendar an einem Seminar von zwei Wochen Dauer teilzunehmen, in dem die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefaßt behandelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 392, geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

§ 34 Überschrift neu gefasst und neuer Satz 2 angefügt durch Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1975.

Fn 5

§ 19 geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); in Kraft getreten am 1. April 1998.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.