Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 24
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Anfertigung und Nachtragung des Grubenrißwerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf,

Markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit,

Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage.

2. Markscheiderisches Vorschriftenwesen,

Markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde,

Normen für das Markscheidewesen,

Allgemeines Vermessungswesen,

Grundzüge der Landesvermessung.

3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben.

4. Bergrecht;

Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakte, Verwaltungsverfahren aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht;

Liegenschaftsrechts, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht;

Wasserrecht.

(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem Referendar am dritten Arbeitstage vor dem Prüfungstage zu übergeben sind. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.

(3) Die Prüfung eines Referendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn gleichzeitig mehr als zwei Referendare geprüft werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er kann ferner einen Beamten zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Beratung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 392, geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

§ 34 Überschrift neu gefasst und neuer Satz 2 angefügt durch Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1975.

Fn 5

§ 19 geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); in Kraft getreten am 1. April 1998.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.