Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

 

§ 27
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines der Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) In besonderen Fällen kann ein Referendar mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Wird die Prüfung in den Fällen der Absätze 1 oder 2 unterbrochen, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.

(4) Tritt ein Referendar ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück (Absatz 2) oder stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, daß die Verhinderung (Absatz 1) von dem Referendar zu vertreten ist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Gibt ein Referendar eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab, so wird sie mit ,,ungenügend" bewertet. Erscheint ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht, so wird die an diesem Tag zu erbringende Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 392, geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

§ 34 Überschrift neu gefasst und neuer Satz 2 angefügt durch Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1975.

Fn 5

§ 19 geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); in Kraft getreten am 1. April 1998.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.