Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 5. April 2005 (Artikel 44 des Zweiten Befristungsgesetzes, GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seiner Persönlichkeit und seiner Gesamtbildung für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von Schwerbehinderten darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu leisten,

3. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens 12 Monate unterschreitet. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den mittleren eichtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer

1. eine Realschule oder eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung

2.

a) die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet

oder

b) die Abschlußprüfung an einer öffentlichen Fachschule zum staatlich geprüften Techniker in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinentechnik oder in einem verwandten Gebiet

bestanden hat.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in einer technischen Fachrichtung oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule besitzt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 618, geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560), 13. 10. 1992 (GV. NW. S. 428).
Aufgehoben durch VO vom 5. April 2005 (Artikel 44 des Zweiten Befristungsgesetzes, GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560); in Kraft getreten am 23. Oktober 1990.

Fn4

§ 14 zuletzt geändert durch VO v. 13. 10. 1992 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 24. November 1992.

Fn5

§ 16 und § 18 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560); in Kraft getreten am 23. Oktober 1990.

Fn6

§ 21 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn7

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1985.