Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 5. April 2005 (Artikel 44 des Zweiten Befristungsgesetzes, GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden von Kindern,

3. die Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er den Führerschein besitzt und ob er bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen.

(3) Der Bewerbung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder Realschule oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,

2. das Zeugnis der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung und der Meister- oder Technikerprüfung.

(4) Der Bewerbung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das letzte Schulzeugnis,

2. der Nachweis der Fachhochschulreife,

3. das Zeugnis der Hochschulprüfung.

(5) Auf Anforderung sind vorzulegen:

1. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

2. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß der Bewerber für den eichtechnischen Dienst geeignet ist,

3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, das nicht älter als sechs Monate sein darf,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(6) Bei den in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 618, geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560), 13. 10. 1992 (GV. NW. S. 428).
Aufgehoben durch VO vom 5. April 2005 (Artikel 44 des Zweiten Befristungsgesetzes, GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560); in Kraft getreten am 23. Oktober 1990.

Fn4

§ 14 zuletzt geändert durch VO v. 13. 10. 1992 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 24. November 1992.

Fn5

§ 16 und § 18 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560); in Kraft getreten am 23. Oktober 1990.

Fn6

§ 21 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn7

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1985.