Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für

1. die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Staatshochbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für seine Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3. mindestens das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges einer Gesamthochschule oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Studienabschluß in den Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Bauingenieurwesen, Elektrotechnik oder Versorgungstechnik besitzt. Die Fachrichtung muß für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignet sein.

4. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539), festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet oder wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erfüllt. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist. Im Regelfall darf danach eingestellt werden, wer höchstens 32 Jahre, als Schwerbehinderter höchstens 40 Jahre alt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.