Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung sind an die Oberfinanzdirektionen, für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Staatshochbauverwaltung sind an die Regierungspräsidenten zu richten.

(2) Den Bewerbungen sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule,

4. Belegnachweise der Hochschule,

5. eine beglaubigte Abschrift des Abschlußzeugnisses nach § 1 Abs. 2 Nr. 3,

6. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.

(3) Eine Bewerbung kann bereits sechs Monate vor Beendigung der Hochschulausbildung vorgelegt werden. Der Bewerbung sind Unterlagen (Zeichnungen, Testate usw.), die den Stand des Studiums ausweisen, beizufügen. Die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist nachzureichen.

(4) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in den Personalakten enthalten sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.