Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Auswahl und Einstellung

(1) Die Oberfinanzdirektionen und die Regierungspräsidenten sind Einstellungsbehörden. Sie entscheiden über die Einstellung anhand der vorgelegten Unterlagen und aufgrund einer persönlichen Vorstellung des Bewerbers. Bewerber, die nach den vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 offensichtlich nicht erfüllen, werden nicht zur Vorstellung geladen.

(2) Die Einstellungstermine werden durch den Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr festgelegt.

(3) Vor der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers müssen vorliegen:

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei verheirateten Bewerbern auch eine Heiratsurkunde,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Nicht zugelassenen Bewerbern ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen die Nichtzulassung mitzuteilen.

II. Vorbereitungsdienst

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.