Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Ziel und Inhalt

(1) Der Anwärter wird auf die Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur Befähigung für sein Laufbahn. Der Anwärter wird auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die er in einem Studium oder Ausbildungsgang gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 erworben hat, in den fachbezogenen Schwerpunktbereichen für seine Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse vom Aufbau und von den Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung sowie der öffentlichen Verwaltung im allgemeinen vermitteln. Der Anwärter ist zum Selbststudium verpflichtet.

(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die dem Anwärter zu übertragen sind. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer Beschäftigter ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.