Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Dauer und Gliederung
des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Er dauert drei Jahre und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Der Vorbereitungsdienst gilt als abgeleistet, wenn die Prüfung vor Ablauf der vorgesehenen Dauer abgelegt wird. Auf den Vorbereitungsdienst werden die zum Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen notwendigen Studienzeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) mit der Dauer von 22 Monaten angerechnet.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. ein Monat Einführungslehrgang (Ausbildungsabschnitt I)

2. sechseinhalb Monate bei einer Ortsbaudienststelle (Ausbildungsabschnitt II)

3. zweieinhalb Monate bei einer Oberfinanzdirektion oder einem Regierungspräsidenten (Ausbildungsabschnitt III)

4. drei Monate Abschlußlehrgang (Ausbildungsabschnitt IV)

5. ein Monat bei einer Ortsbaudienststelle (Ausbildungsabschnitt V).

Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung beginnen. Während des Ausbildungsabschnittes II kann der Beamte bis zu zwei Monaten anderen für die Ausbildung geeigneten Stellen auch außerhalb der Landesverwaltung zugewiesen werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigen Gründen verändert werden.

(3) §§ 16 und 31 bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.