Historische SGV. NRW.
| | 7 / 34 | |
|
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
|
§ 7
Ausbildungsbehörden und Stammdienststellen
(1) Ausbildungsbehörden sind die Einstellungsbehörden und die
Ortsbaudienststellen.
(2) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter einer Ortsbaudienststelle als
Stammdienststelle zur Ausbildung zu. Die Wünsche des Anwärters auf Überweisung
an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen berücksichtigt werden, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Fußnoten:
Fn 1
|
GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
Fn 2
|
SGV. NW. 2030.
|
Fn 3
|
SGV. NW. 20301.
|