Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 7
Ausbildungsbehörden und Stammdienststellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Einstellungsbehörden und die Ortsbaudienststellen.

(2) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter einer Ortsbaudienststelle als Stammdienststelle zur Ausbildung zu. Die Wünsche des Anwärters auf Überweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.