Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 8
Ausbildungsleiter, Ausbildungsplan

(1) Der Leiter der Einstellungsbehörde beauftragt einen persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes seiner Behörde mit der Leitung der Gesamtausbildung (Ausbildungsleiter).

(2) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 1 auf, nach welchem sich die Ausbildung des Anwärters zu richten hat, und überwacht die Ausbildung. (Anlage 1)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.