Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 9
Lenkung der Ausbildung,
Ausbilder, Betreuer

(1) In den Ausbildungsabschnitten II und V lenkt und überwacht der Leiter der Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Anwärters in seiner Dienststelle. Er kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter auf einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes seiner Dienststelle übertragen. Der Dienststellenleiter oder der von ihm beauftragte Beamte haben sich laufend von dem Stand der Ausbildung des Anwärters zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(2) Im Ausbildungsabschnitt III nimmt die in Abs. 1 bestimmten Aufgaben der Ausbildungsleiter wahr, der sie auf einen geeigneten Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes seiner Dienststelle übertragen kann.

(3) Der Ausbilder unterweist den Anwärter am Arbeitsplatz und fördert seine Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplanes. Einem Ausbilder dürfen nicht mehr Anwärter zugewiesen werden, als er mit Sorgfalt ausbilden kann. Nötigenfalls ist er von anderen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten.

(4) Der Leiter der Stammdienststelle bestimmt für den Anwärter einen Betreuer, der nach Möglichkeit dessen Fachgebiet und dem gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst angehören soll. Der Betreuer hat im Ausbildungsabschnitt II mit dem Anwärter ständig Kontakt zu halten, um die Ausbildung zu intensivieren. Der Name des Betreuers ist im Ausbildungsplan einzutragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.