Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 10
Teil-Ausbildungsplan

Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jeden Anwärter ein detaillierter Teil-Ausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Ausbildungsstellen für die in Frage kommenden Gebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilder sind in dem Teil-Ausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ortsbaudienststelle sind vom Ausbildungsleiter zu genehmigen. Eine Ausfertigung des Teil-Ausbildungsplanes ist dem Anwärter auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.