Historische SGV. NRW.
11 / 34 |
§ 11
Beschäftigungstagebuch
Der Anwärter hat während der Ausbildungsabschnitte II, III und V ein Beschäftigungstagebuch zu führen. Er hat darin eine Übersicht über seine Tätigkeit zu geben. Das Beschäftigungstagebuch ist in den Ausbildungsabschnitten II und V dem Leiter der Ausbildungsbehörde oder dem von ihm gem. § 9 Abs. 1 beauftragten Beamten, im Ausbildungsabschnitt III dem Ausbildungsleiter monatlich vorzulegen. Nach Ablauf von drei Monaten seit Beginn des Ausbildungsabschnittes II sowie unmittelbar nach Beendigung dieses Ausbildungsabschnittes ist das Beschäftigungstagebuch der Einstellungsbehörde vorzulegen und vom Ausbildungsleiter zu prüfen.