Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13
Schriftliche Hausarbeiten

(1) Der Anwärter hat im Ausbildungsabschnitt II und III je eine schriftliche Hausarbeit aus dem Gebiet der bautechnischen Verwaltung innerhalb einer Woche zu fertigen. Er soll bei der Bearbeitung seine Fähigkeit nachweisen, Fachfragen sachgerecht und klar im Zusammenhang zu behandeln. Für die Bearbeitung ist er von den übrigen Dienstgeschäften freizustellen.

(2) Der für die Ausbildung jeweils zuständige Beamte wählt die Arbeiten im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter aus und beurteilt und bewertet sie gegebenenfalls unter Beteiligung eines Beamten der entsprechenden Fachrichtung mit einer der in § 23 festgesetzten Noten und Punktzahlen. Nach der Beurteilung sind die Arbeiten mit dem Anwärter zu besprechen und dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.