Historische SGV. NRW.
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§ 18
Gesamturteil über die
praktische Ausbildung
Vor Beendigung des Ausbildungsabschnittes III gibt der Ausbildungsleiter unter Berücksichtigung der Befähigungsberichte (§ 14) ein Gesamturteil über die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 3 ab, das mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen abschließt. Das Gesamturteil soll über die Leistungen während der Ausbildungsabschnitte II und III, die Fähigkeiten, die Kenntnisse, den Fleiß und die Führung des Anwärters Aufschluß geben; es ist dem Anwärter bekanntzugeben. (Anlage 3)
III. Laufbahnprüfung