Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 19
Prüfungsausschuß

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuß beim Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen gebildet. Dieser führt die Bezeichnung:

,,Prüfungsausschuß für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens:

1. einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzendem,

2. einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes als Vertreter des Vorsitzenden,

3. je zwei Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachgebiete Architektur (Hochbau) und Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung sowie der Fachrichtung Bauingenieurwesen,

4. zwei Beamten des höheren Dienstes, die die Befähigung zum Richteramt erworben haben,

5. je zwei Beamten des gehobenen bautechnischen Dienstes der Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik und Versorgungstechnik.

Zu Mitgliedern gemäß Nr. 3 und 5 sollen, soweit möglich, zur Hälfte Angehörige der Finanzbauverwaltung und zur Hälfte Angehörige der Staatshochbauverwaltung bestellt werden. Mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamte sein, die mit einer Lehrtätigkeit in den Ausbildungsabschnitten I und IV betraut sind.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr für drei Jahre bestellt. Eine Abberufung ist jederzeit zuläsig.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Prüfungsausschuß aus, wird für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses ein Nachfolger bestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.