Historische SGV. NRW.

21 / 34

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 21
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus; sie findet gegen Ende des Ausbildungsabschnittes IV statt.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Die Vorschriften des Personalvertretungsrechts bleiben unberührt. Bei Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt und den Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und veranlaßt die Ladung der Prüfer und Anwärter. Er veranlaßt ferner, daß der Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten, die Befähigungsberichte, die Beschäftigungstagebücher und die Gesamturteile über die praktische Ausbildung der Anwärter vorliegen.

(4) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(5) Ein Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(6) Bricht der Anwärter aus den in Absatz 4 und 5 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(7) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Schriftliche Prüfungsarbeiten, zu denen ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, werden mit ,,ungenügend" (null Punkte) bewertet.

(9) Ein Anwärter, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet abschließend, ob eine Täuschungshandlung oder ein erheblicher Verstoß gegen die Ordnung vorgelegen hat.

(10) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, einzelne Prüfungsarbeiten mit der Punktzahl null (ungenügend) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(11) Hat der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

(12) Vor Entscheidungen nach den Absätzen 9 bis 11 hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Benehmen mit seinem Vertreter oder im Falle dessen Verhinderung mit einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses herzustellen.

(13) Der Prüfling ist vor einer Entscheidung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.