Historische SGV. NRW.
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§ 23
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen des Anwärters sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 und 14 Punkte = sehr gut (1)
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut (2)
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend (6)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Bei der Ermittlung von Durchschnitts- und Endpunktzahlen bleiben Dezimalstellen, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.