Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 23
Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen des Anwärters sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut (1)

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 bis 11 Punkte = gut (2)

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 und 0 Punkte = ungenügend (6)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Ermittlung von Durchschnitts- und Endpunktzahlen bleiben Dezimalstellen, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.