Historische SGV. NRW.

24 / 34

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Es sind vier Aufsichtsarbeiten aus den in der Anlage 4 aufgeführten Gebieten zu stellen, davon zwei mit einer Bearbeitungszeit von je sechs Stunden und zwei mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden. Die schriftlichen Arbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu fertigen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung darf sechs Stunden täglich nicht überschreiten. (Anlage 4)

(2) Die Anwärter haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(3) Die Aufgaben bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er leitet sie getrennt in versiegelten Umschlägen dem Aufsichtsführenden zu, der für eine sichere Aufbewahrung bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung verantwortlich ist. Die Umschläge sind erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Auf dem Umschlag jeder Aufgabe und auf dieser selbst sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Sind keine Hilfsmittel zugelassen, so ist dies besonders zu vermerken.

(4) Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten Anwärtern, die nicht schwerbehindert sind, sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest gefordert werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.