Historische SGV. NRW.
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§ 25
Aufsicht
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt.
(2) Der Aufsichtsführende weist die Anwärter vor der Prüfung auf die Vorschriften des § 21 Abs. 8 bis 11 hin.
(3) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit sowie den Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe der Prüfungsarbeiten.
(4) Der aufsichtsführende Beamte hat die Arbeiten bis zum Abschluß der schriftlichen Prüfung unter Verschluß zu nehmen und sie sodann unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von diesem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten.