Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 26
Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Jede Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen eins Mitglied der Prüfungskommission sein muß, nacheinander in der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu bewerten und mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Dabei sind die Richtigkeit der Lösung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung entscheidet endgültig der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Wer in zwei oder mehr Arbeiten die Note mangelhaft oder ungenügend erhalten hat, ist nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sollten den Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekanntgegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.