Historische SGV. NRW.
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§ 27
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende des Ausbildungsabschnitts V statt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungszeitpunkt und die Gebiete, auf die sich die Prüfung erstrecken soll sowie deren Reihenfolge und Verteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission.
(2) Der Prüfungsstoff ist in fünf Stoffbereiche aufzuteilen, die den in Anlage 5 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen sind. (Anlage 5)
(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel eine Stunde betragen. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und kann ein Prüfgebiet als Prüfer übernehmen. Er achtet darauf, daß die Anwärter in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Prüfers.