Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 28
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Prüfungsgesamtnote) der Prüfung fest und gibt es den Anwärtern bekannt.

(2) Grundlagen der Feststellung sind

a)

die Durchschnittspunktzahl für die schriftliche Prüfung

mit 66 2/3 Prozent

b)

die Durchschnittspunktzahl für die mündliche Prüfung

mit 33 1/3 Prozent.

Die Durchschnittspunktzahlen werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelurteile (§ 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 5) zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der einzelnen Leistungen geteilt wird.

(3) Die Durchschnittspunktzahlen nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilverhältnis zu einer Endpunktzahl zusammengefaßt. Die Prüfungskommission kann die Endpunktzahl nach dem Gesamteindruck, den sie von der Persönlichkeit des Anwärters gewonnen hat, und unter Berücksichtigung des Gesamturteils über die praktische Ausbildung um einen Punkt senken oder heben. Aus der endgültigen Punktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote.

(4) Wird als Prüfungsgesamtnote ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" festgestellt, ist die Prüfung nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.