Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 30
Prüfungszeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (Anlage 6, 7)

(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.