Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 31
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung stattfinden kann. Sie beträgt mindestens drei Monate und darf zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung ist ein Zusatzausbildungsplan aufzustellen, der die Belange des Wiederholers aufgrund des Ergebnisses der ersten nicht bestandenen Prüfung berücksichtigt.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung dürfen keine Leistungen aus der vorhergehenden Prüfung angerechnet werden. An die Stelle des bisherigen Gesamturteils über die praktische Ausbildung (§ 18) tritt ein neues Urteil, in dem auch die Leistungen in der Verlängerungszeit berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.