Historische SGV. NRW.
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§ 31
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung stattfinden kann. Sie beträgt mindestens drei Monate und darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung ist ein Zusatzausbildungsplan aufzustellen, der die Belange des Wiederholers aufgrund des Ergebnisses der ersten nicht bestandenen Prüfung berücksichtigt.
(3) Bei der Wiederholungsprüfung dürfen keine Leistungen aus der vorhergehenden Prüfung angerechnet werden. An die Stelle des bisherigen Gesamturteils über die praktische Ausbildung (§ 18) tritt ein neues Urteil, in dem auch die Leistungen in der Verlängerungszeit berücksichtigt werden.