Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9 (Fn 5)
Allgemeines

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(2) Ist ein Beamter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies nachzuweisen. Er kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht ein Beamter aus den in Absatz 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dieser entscheidet auch, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Schriftliche Prüfungsarbeiten, zu denen ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.

(5) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Einen Beamten, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt der Beamte bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat der Aufsichtführende dies in seiner Niederschrift zu vermerken und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(7) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 0, in besonderen Fällen kann er nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage ein Zeitraum von mehr als drei Jahren vergangen ist.

(8) Die Prüfung ist nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können die vom Ministerium bestimmten Personen als Zuhörer teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 488; geändert durch Artikel 45 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 15. September 2010 (GV. NRW. S. 512), in Kraft getreten am 30. September 2010; Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.
Obsolet.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 18 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1985.

Fn 5

§ 9 Abs. 8 geändert durch Artikel 45 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 20 neu gefasst durch Artikel 45 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 7

§ 1 zuletzt geändert (neu gefasst) sowie § 2 und § 8 zuletzt geändert durch VO vom 15. September 2010 (GV. NRW. S. 512), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Fn 8

§ 3, § 5, § 10, § 11, § 14 und Anlage 1 geändert sowie Anlage 2 aufgehoben durch VO vom 15. September 2010 (GV. NRW. S. 512), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Fn 9

§ 6 neu gefasst durch VO vom 15. September 2010 (GV. NRW. S. 512), in Kraft getreten am 30. September 2010; geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.