Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Dem Staatsvertag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830).