Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Vergabe von Studienplätzen für ein Zweitstudium

(1) Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium sind solche, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen, staatlich getragenen oder staatlichen Hochschule abgeschlossen haben. Für die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 gilt für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Artikel 9 Absatz 4, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages entsprechend.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Studiengang mit dem Bachelorgrad abgeschlossen haben und sich für einen Studiengang bewerben, der auf dem Bachelorstudiengang aufbaut und mit dem Mastergrad abschließt, sind keine Bewerberinnen und Bewerber um ein Zweitstudium im Sinne des Absatzes 1; dies gilt nicht für ein zusätzliches, mit dem Mastergrad abschließendes Studium.

(3) Das Nähere der Vergabe nach den Absätzen 1 und 2 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

Teil 2

Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.