Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Grundsätze der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

(1) Bewerberinnen und Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages nach dem Grad ihrer Eignung für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten ausgewählt und zugelassen.

(2) Die Vergabe der Studienplätze durch die Hochschulen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages erfolgt anhand der in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages aufgeführten Kriterien. Weitere Kriterien als die in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages genannten dürfen die Hochschulen für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht heranziehen. Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen im Rahmen der Regelungen des Staatsvertrags und dieses Gesetzes durch Ordnung.

(3) In der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages ist die Auswahlentscheidung unter Verwendung mindestens eines der in Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages aufgeführten Kriterien zu treffen. Eine Kombination der Kriterien ist möglich. Eine Unterteilung der Quote in zwei Unterquoten ist möglich. Für jede Unterquote findet Satz 1 Anwendung. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(4) Für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages gilt Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages. Es ist den Hochschulen gestattet, eine Unterteilung der Quote in bis zu drei Unterquoten vorzusehen; in diesem Fall findet Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages für jede Unterquote Anwendung. Abweichend von Satz 2, Halbsatz 2 kann die Hochschule für eine Unterquote im Umfang von bis zu 15 Prozent der in dieser Quote verfügbaren Studienplätze festsetzen, dass nur ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages oder ausschließlich nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages verwendet werden. Das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung.

(5) Die Hochschulen wenden die Kriterien in Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Staatsvertrages in standardisierter, strukturierter und qualitätssichernder Weise transparent an. Die Auswahlentscheidung der Hochschule muss in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten haben.

(6) Besteht bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen Bewerberinnen und Bewerbern Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.