Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Beschränkung der Teilnahme an den hochschuleigenen Auswahlverfahren

Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages zur Durchführung aufwändiger, individualisierter Auswahlverfahren durch Ordnung begrenzen (Vorauswahl).

Eine Vorauswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages kann nach dem Grad der Ortspräferenz oder anhand eines oder mehrerer nach § 5 Absatz 3 zulässiger Kriterien erfolgen. Eine Vorauswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages kann nach dem Grad der Ortspräferenz oder anhand einer nach § 5 Absatz 4 zulässigen Kombination von Kriterien erfolgen. Eine Vorauswahl ausschließlich nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen durch Ordnung auf höchstens 35 Prozent beschränkten Anteil der nach Satz 1 zu vergebenden Studienplätze erfolgen; § 5 Absatz 6 findet Anwendung. Macht die Hochschule von der Vorauswahl Gebrauch, so stellt sie sicher, dass mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber am individualisierten Auswahlverfahren teilnehmen können, wie Plätze zur Verfügung stehen.

Teil 3

Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.