Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11 (Fn 2)
Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag, Rechtsverordnungsermächtigung

(1) Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages. Das Ministerium setzt die Zulassungszahlen im Sinne von Artikel 6 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest und erlässt die Rechtsverordnungen gemäß Artikel 12 des Staatsvertrages. Das Ministerium regelt hierbei durch Rechtsverordnung gemäß Artikel 12 des Staatsvertrags insbesondere das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung.

(2) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung insbesondere die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Einzelheiten der Bewerbung sowie die Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl und Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen, einschließlich der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien; dabei hat es vor allem die in Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages aufgeführten Befugnisse und kann die Anzahl von Wünschen zu Studiengängen, Studienfächern und Studienorten beschränken. Zur Sicherung der Chancengerechtigkeit bei der Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere für die Auswahl und die Zulassung zu den Teilstudiengängen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 5 regeln.

(3) Das Ministerium legt das Berechnungsverfahren im Sinne des § 2 Satz 2 und die anzuwendenden Kriterien für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazitäten der einzelnen Hochschulen in einem Studiengang und für die Festsetzung von studiengangspezifischen Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Zur Erprobung kann für alle oder für einzelne Hochschulen eine von § 2 Satz 2 Halbsatz 2 abweichende Grundlage festgelegt werden.

(4) Das Ministerium regelt auch für die Studienplatzvergabe in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung. Zudem kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium für die Studienplatzvergabe in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Rechtsverordnung das Nähere zu Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigung der Bewerberinnen und Bewerber festlegen.

(5) Zur Ausgestaltung und Sicherung des besonderen Bildungsauftrags der Fernuniversität Hagen nach dem Hochschulgesetz kann das Ministerium insbesondere hinsichtlich der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung erhalten, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Vorabquoten nach § 8 und den Hauptquoten nach § 9, insbesondere zu den Prozentzahlen, die den einzelnen Quoten zugewiesen werden, regeln.

(6) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise auf die Hochschulen zu deren Regelung durch Ordnungen übertragen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.

(7) Die Hochschulen sind berechtigt, die Serviceleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung in zulassungsfreien Studiengängen in Anspruch zu nehmen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.

(8) Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten oder die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt. Vertreterinnen und Vertreter des Landes für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung werden vom Ministerium bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.