Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6

(1) Sechs Wochen vor Ablauf der Fristen des § 5 ist dem Beamten die beabsichtigte Tilgung schriftlich anzukündigen.

(2) Der Beamte kann beantragen, daß die Tilgung unterbleibt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Tilgung angekündigt und er in geeigneter Weise auf sein Antragsrecht und die dafür bestimmte Frist hingewiesen worden ist.

(3) Auf Vorgängen, die auf Antrag des Beamten nicht getilgt worden sind, ist folgender Vermerk anzubringen:

,,Die Tilgungsfrist nach § 5 der Tilgungsverordnung ist abgelaufen. Die Tilgung ist auf Antrag des Beamten unterblieben."

(4) Zieht der Beamte den Antrag nach Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist die Tilgung alsbald vorzunehmen.

(5) Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1 ist die beabsichtigte Tilgung anzukündigen, sobald die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Vorgänge sind zu tilgen

a) unverzüglich, wenn der Beamte der Tilgung ausdrücklich zustimmt,

b) nach Ablauf eines Monats, wenn der Beamte einen Antrag nach Absatz 2 nicht stellt.

Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 148; geändert durch Artikel 49 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 30 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 2 u. § 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 49 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 10 Satz 2 angefügt durch Artikel 49 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 30 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.