Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung vom 22.6.2004 (GV.NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

 

§ 2 (Fn 4, 6)

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie

1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und

2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange

a) die Mutter des Kindes als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen oder durch Rechtsverordnung oder aufgrund einer Rechtsverordnung länger nicht beschäftigt werden darf,

b) der mit der Beamtin oder dem Beamten in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder

c) der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.

Satz 1 Buchstabe a) gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamtinnen und Beamte haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen des Buchstaben b) insbesondere dann, wenn der andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.

(3) Während des Erziehungsurlaubs darf die Beamtin oder der Beamte

a) Teilzeitbeschäftigung gem. § 85a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht übersteigt.

b) Teilzeitarbeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht übersteigt,

leisten, wenn dienstliche Belange dies zulassen, mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin. Die Ablehnung der Zustimmung kann nur mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich begründet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 320, geändert durch Artikel III der VO zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86), durch Artikel II der VO zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 25. 6. 1996 (GV. NW. S. 220), durch Artikel II der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314), 10.2.1998 (GV. NW. S. 134; ber. S. 378), 5.12.2000 (GV. NRW. S. 746), Artikel II d. Verordnung zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts auf Euro v. 11.12.2001 (GV. NRW. S. 870).
Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung vom 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

Artikel II der Zweiten Verordnung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung vom 31. März 1992 (GV. NW. S. 125) lautet:
Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

Fn 5

§ 6 Abs. 3 geändert durch Art. III der VO v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86); in Kraft getreten am 22. Februar 1995.

Fn 6

§ 1 und § 2 zuletzt geändert durch VO v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 7

§ 5 gestrichen am 22. Februar 1995 durch Art. III der VO v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86).

Fn 8

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung vom 8. April 1986 (GV. NW. S. 231). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften.

Fn 9

§ 3 zuletzt geändert durch Art. II der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); in Kraft getreten am 25. September 1997.

Fn 10

§ 7 eingefügt durch VO v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134), in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 11

§ 4a eingefügt durch VO v. 5.12.2000 (GV. NRW. S. 746); in Kraft getreten am 1. Januar 2001, geändert durch Artikel II d. VO v. 11.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.