Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012.

 

§ 5 (Fn 4)
Urlaubsdauer

(1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder aufgrund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen.

(2) Der Urlaub beträgt vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 31 Landesbeamtengesetz), so besteht Anspruch auf den halben Jahresurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, und voller Urlaubsanspruch, wenn es in der zweiten Jahreshälfte endet.

(4) Bei Bewilligung von Urlaub unter Wegfall der Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Beurlaubung um 1/12 gekürzt. Der Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat, für den die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nach der Elternzeitverordnung (EZVO) in der jeweils geltenden Fassung erhält, um ein Zwölftel gekürzt. Der Erholungsurlaub wird nicht nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt, wenn und solange die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit oder des Urlaubs nach § 71 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes bei dem eigenen Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Satz 4 gilt entsprechend für Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen (Mindesturlaub), den die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten hat, wenn er anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Dabei werden bereits gewährte Urlaubsteile in Abzug zu dem genannten Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen gebracht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 14 findet Anwendung. Ist vor Beginn des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit mehr Erholungsurlaub in Anspruch genommen worden als nach Satz 1 zusteht, so ist der nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit zustehende Erholungsurlaub um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen; dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(5) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes oder § 6c Abs. 3 des Landesrichtergesetzes bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet.

(7) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden. Das gleiche gilt bei anteiligem Zusatzurlaubsanspruch.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 690, geändert durch Art. II der VO zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86), Art. I der VO zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 25. 6. 1996 (GV. NW. S. 220), durch Art. III der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); Artikel 3 der VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004; Artikel II der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008; VO vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch VO vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 5

§ 8 zuletzt geändert durch Art. II der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); in Kraft getreten am 25. September 1997.

Fn 6

§ 11 zuletzt geändert durch Art. II der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); in Kraft getreten am 25. September 1997.

Fn 7

§ 13 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch Art. II der VO v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86).

Fn 8

§ 14 Absatz 1 zuletzt geändert durch VO vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 9

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung vom 26. Juli 1955 (GS. NW. S. 258). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 2. Januar 1964 (GV. NW. S. 5), 22. Oktober 1970 (GV. NW. S. 724), 26. März 1982 (GV. NW. S. 175) und den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften.

Fn 10

§ 12 gestrichen mit Wirkung vom 25. September 1997 durch Art. II der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314).

Fn 11

§ 17 eingefügt durch Artikel 3 der VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004; neu gefasst durch Artikel II der VO v. 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.

Fn 12

§ 7 neu gefasst durch Artikel II der VO v. 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.