Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, die Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, seine Vergangenheit, seine Entstehung und seine Entwicklung darzustellen und anschaulich werden zu lassen. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Leitgedanken „Demokratie, Vielfalt, Wandel“ verwirklicht. Der Einbindung des Landes in die gewachsene bundesstaatliche Ordnung und in europäische und sonstige internationale Beziehungen ist ebenso wie der kommunalen Selbstverwaltung Aufmerksamkeit zu schenken.

(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:

1. Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung,

2. Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen,

3. Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Mediathek, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle,

4. Einrichtung und Unterhaltung eines Forschungsinstituts für Landesgeschichte,

5. Forschung und Veröffentlichungen,

6. Schaffung einer Sammlung zur nordrhein-westfälischen Geschichte,

7. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug,

8. Errichtung, Erwerb und Unterhaltung von Gebäuden und weiteren Einrichtungen der Stiftung.

Die Stiftung kann nach Maßgabe der Satzung ihren Zweck auch an weiteren Standorten erfüllen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).