Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Sie verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für den gesetzmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stiftung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).