Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Satzung

(1) Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Kuratorium (§ 8) mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln beschlossen wird. Satz 1 gilt für Änderungen der Satzung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).