Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an

1. die Mitglieder des Präsidiums des Landtags,

2. je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Fraktionen,

3. fünf Mitglieder der Landesregierung,

4. je ein Mitglied der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Ist auch dieses verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen werden; gleiches gilt in Bezug auf die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 aus dem Landtag aus, wird ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Mitgliedschaft im Kuratorium nach Nummern 1 und 2 endet mit den Wahlen des neuen Präsidiums des Landtags und der neuen Abgeordneten in das Kuratorium.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden von der Landesregierung bestellt und können jederzeit von dieser abberufen werden. Im Fall der Abberufung oder eines sonstigen Ausscheidens eines Mitglieds ist ein neues Mitglied zu benennen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für stellvertretende Mitglieder. Ist ein stellvertretendes Mitglied verhindert, gilt Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 entsprechend.

(4) Das Kuratorium ist für alle Angelegenheiten der Stiftung, die grundsätzlicher Art sind, zuständig. Hierzu gehören insbesondere

1. der Erlass und die Änderung der Satzung,

2. die Berufung der Mitglieder des Präsidiums oder der Präsidentin/des Präsidenten (§ 9),

3. die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats (§ 10) und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen (§ 11),

4. die Abberufung der Mitglieder des Präsidiums, des Wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen,

5. die Grundzüge der Programmgestaltung,

6. die Ernennung der Beamtinnen und Beamten sowie die der obersten Dienstbehörde zugewiesenen dienstrechtlichen Entscheidungen,

7. die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

8. die Aufsicht über die Geschäftsführung des Präsidiums oder der Präsidentin/des Präsidenten,

9. der Kauf, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte sowie die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnlichen Rechtsgeschäften, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme zusammen mit vorhandenen Belastungen insgesamt dreißig vom Hundert des Stiftungsvermögens übersteigt,

10. die Annahme von Zuwendungen ab einer Höhe von 50.000 €.

(5) Die Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bedürfen der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln.

(6) Der Präsident des Landtags beruft die konstituierende Sitzung des Kuratoriums frühestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein und leitet sie bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. Das vorsitzende Mitglied vertritt das Kuratorium. Das Kuratorium kann das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.

(7) Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Kuratoriums der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Kuratoriums.

(8) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Präsidiums oder die Präsidentin/der Präsident (§ 9) sowie das vorsitzende Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats (§ 10) und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen (§ 11) mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Das Kuratorium kann Vertreter der Stadt Düsseldorf und dritte Personen zu den Sitzungen einladen.

(9) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Das Nähere regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).