Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 9
Präsidium oder Präsidentin/Präsident

(1) Unbeschadet der Rechte des Kuratoriums werden die Geschäfte der Stiftung zunächst von einem Präsidium, nach dem Ende der Amtszeit des Präsidiums gemäß Absatz 2 von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geführt.

(2) Das Kuratorium beruft mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln nach der Errichtung der Stiftung bis zum 31. Dezember 2022 die Mitglieder des Präsidiums. Die erneute Berufung eines Präsidiums für eine Dauer von höchstens zwei Jahren ist zulässig. Das Präsidium kann aus bis zu drei Mitgliedern bestehen. Das Kuratorium kann ein vorsitzendes Mitglied des Präsidiums bestimmen; in diesem Fall vertritt das vorsitzende Mitglied das Präsidium.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Satzung kann eine längere Amtszeit bestimmen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Wissenschaftliche Beirat und der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen sind vor der Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten anzuhören.

(4) Unbeschadet der dem Kuratorium zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident die gesetzliche Vertretung der Stiftung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Ergänzend gilt § 26 Absatz 2 BGB entsprechend.

(5) Das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Dem Organ obliegt die Erledigung aller Aufgaben, soweit nicht das Kuratorium zuständig ist; das Organ bereitet die Beschlüsse des Kuratoriums vor und führt diese in Verantwortung ihm gegenüber durch.

(6) Weicht das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident vom Wirtschaftsplan ab, bedarf es der Genehmigung des Kuratoriums.

(7) Das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident hat das Kuratorium über alle wichtigen Stiftungsangelegenheiten zu unterrichten.

(8) Das Kuratorium kann die Mitglieder des Präsidiums oder die Präsidentin/den Präsidenten aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.

(9) Das Nähere regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).