Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfzehn Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln für fünf Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und das Präsidium oder die Präsidentin/den Präsidenten. Er soll dazu beitragen, dass die Stiftung die Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, seine Vergangenheit, seine Entstehung und seine Entwicklung wissenschaftlich fundiert und anschaulich darstellt.

(3) Das Kuratorium kann die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).