Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen

(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu fünfzehn Vertretern gesellschaftlicher Gruppen.

(2) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und das Präsidium oder die Präsidentin/den Präsidenten im Rahmen der Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Das Kuratorium bestimmt, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung eines Vertreters in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und die stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung ihrer in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen entsandten Mitglieder vorschlagen. Das Kuratorium kann die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen aus, kann die entsendungsberechtigte Stelle dem Kuratorium ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied vorschlagen.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).