Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums, des Präsidiums, des Wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten eine Aufwandentschädigung in angemessener Höhe, die das Kuratorium festlegt. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).