Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Haftung der Stiftungsorgane

Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Obliegenheiten der Stiftung zum Schadensersatz verpflichtet. Sind für den entstehenden Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).