Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

14 / 18

§ 14
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).