Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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§ 14
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001). |