Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Dienstverhältnisse

(1) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. Dienstvorgesetzte Stelle ist während seiner Amtsdauer das Präsidium, danach die Präsidentin oder der Präsident; diese Stelle ist auch dienstvorgesetzte Stelle im Sinne von § 80 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) geändert worden ist.

(2) Soweit die Stiftung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, sind auf deren Arbeitsverhältnisse die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001).