Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

 

§ 18
Sportpauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von 58 443 200 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 60 000 Euro gewährt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 1009); geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 29. Juni 2020.
Außer Kraft getreten durch GFG 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 28 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 29. Juni 2020.